Professur W2 „Allgemeine Wirtschaftspsychologie, Konsumenten- und Medienpsychologie" unbefristet in Vollzeit
20. September 2024 An der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Hochschule Wismar ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt folgende unbefristete Professur, in Vollzeit, zu besetzen:
Professur W2
„Allgemeine Wirtschaftspsychologie, Konsumenten- u. Medienpsychologie"
Die Ausschreibung richtet sich an engagierte und innovative Persönlichkeiten mit einem einschlägigen Hochschulstudium, praktischer Erfahrung und pädagogischer Eignung. Sie verfügen über fundierte Kenntnisse im Bereich der Konsum- und Medienpsychologie und haben ihre besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit durch eine Promotion nachgewiesen.
Es bietet sich die Möglichkeit, inhaltlich und methodisch einen wesentlichen Beitrag in den Aufbau und die Etablierung einer neuen Studienrichtung zu leisten. Wir wünschen uns daher Persönlichkeiten, die sich mit Kreativität und Engagement sowie ausgeprägter Studierendenorientierung an dieser Gestaltung beteiligen.
Gesucht werden Bewerber/-innen mit nachgewiesener Praxiserfahrung von mindestens fünf Jahren, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs, idealerweise mit Führungserfahrung. Ihre wissenschaftliche Qualifikation haben Sie durch Forschungspublikationen in den Themen des Berufungsgebiets nachgewiesen.
Zum Aufgabenbereich gehören neben der Wahrnehmung der Lehre in dem Berufungsgebiet einschließlich methodischer Grundlagenfächer auch die Betreuung praxisorientierter Projekte und die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Hochschule. Die Fähigkeit und Bereitschaft, in englischer Sprache zu unterrichten, wird vorausgesetzt. Des Weiteren besteht die Möglichkeit zur Mitarbeit im Fernstudium der WINGS GmbH. Die Bereitschaft zur Mitarbeit in der akademischen Selbstverwaltung wird vorausgesetzt.
Die Professur wird in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Angestelltenverhältnis besetzt. Hinsichtlich der allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen wird auf § 58 LHG M-V, bezüglich der dienstrechtlichen Stellung auf § 61 LHG M-V, verwiesen.
Nähere Auskünfte erteilt der Berufungsausschussvorsitzende, Herr Prof. Dr. Ralph Kattenbach (03841/753-7475; ralph.kattenbach(at)hs-wismar.de).
Wir bieten
- zertifizierte familiengerechte Hochschule mit Total-E-Quality-Prädikat
- teamorientierten Hochschulumfeld mit abwechslungsreichem Arbeitsplatz
- eine attraktive Altersabsicherung
- eine interessante, vielseitige und anspruchsvolle Aufgabe
- die Möglichkeit zur Weiterbildung
- flexible Arbeitszeiten
- Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
- die Möglichkeit zur Verbeamtung, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind
- die Möglichkeit, auch von zu Hause zu arbeiten
- Ladestation für E-Autos in Campusnähe
Die Hochschule Wismar strebt die Erhöhung des Frauenanteils in der Professorenschaft an und fordert qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Solange Frauen in diesem Bereich der Hochschule Wismar unterrepräsentiert sind, werden Frauen bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt berücksichtigt (§ 9 Abs. 1 GlG M-V). Die Hochschule ist Trägerin des Total-E-Quality-Prädikates und als familiengerechte Hochschule zertifiziert und unterstützt die Beschäftigten bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Bewerberinnen und Bewerber mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX, werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Dazu ist es sinnvoll, schon in der Bewerbung ausdrücklich auf die Schwerbehinderung oder Gleichstellung aufmerksam zu machen und den Nachweis zu erbringen.
Bewerbungskosten können von der Hochschule Wismar nicht übernommen werden, dies gilt auch für evtl. Vorstellungsgespräche.
Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen (inkl. einem Konzept für ein Modul „Markt— und Konsumpsychologie" sowie einer Liste der maximal fünf relevantesten Publikationen) senden Sie bitte bis zum 17.11.2024 als ein pdf-Dokument über das Bewerberportal BITE (https://stelle.pro/de/jobposting/87423164ed5a3080aff1f524238a701c437075820/apply).
*§ 58 LHG MV
"(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- pädagogische Eignung,
- besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
- darüber hinaus, je nach den Anforderungen der Stelle,
a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Absatz 2),
b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder
c) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein müssen.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation erbracht; im Übrigen durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, ist vorrangig zu berufen, wer eine Zweite Staatsprüfung oder eine gleichwertige Qualifikation sowie eine mindestens dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professorinnen und Professoren berufen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b erfüllen.
(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(5) Professorinnen und Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist."
Die Ausschreibung ist auch im Internet unter https://www.hs-wismar.de/hochschule/information/ausschreibungen/stellenausschreibungen/ abrufbar.